Videoüberwachung auf dem Gelände der TSV Tennisabteilung

1. Allgemeines

  • Die Videoüberwachung des Vereinsgeländes mit Kameras dient
      – der Schadensprävention
      – zur Abschreckung von Personen, die das Vereinsgelände unbefugt betreten wollen
      –
    dem Schutz des Vereinseigentums und dem privaten Eigentum der Mitglieder des Vereins.
  • Die digitale Aufzeichnung dient zur Beweissicherung und Aufklärung von Einbrüchen, Sachschäden und Diebstählen.

2. Grundsätzliches

  • Die Videoüberwachung und digitale Aufzeichnung des Vereinsgeländes dienen ausschließlich zur besagten Abschreckung Unbefugter, der Beweissicherung und Aufklärung gemeldeter Einbrüche, Sachschäden und Diebstähle.
  • Mit der Videoüberwachung und digitalen Aufzeichnung des Vereinsgeländes wird kein Vereinsmitglied kontrolliert oder überwacht.
  • Um die digitale Aufzeichnung der Videoüberwachung nach einem Einbruch, Sachschaden oder Diebstahl einzusehen
    • müssen mindestens zwei Mitglieder des Vereinsvorstandes anwesend sein
    • muss ein geschädigtes Vereinsmitglied den Vorfall dem Vereinsvorstand zwecks Aufklärung schriftlich anzeigen. Soweit eine polizeiliche Strafanzeige gestellt wurde, ist das Aktenzeichen der Polizei aufzugeben
  • Zeitraum und Namen der Personen, die die digitale Aufzeichnung einsehen, sowie die Erkenntnisse aus der Einsichtnahme des Aufzeichnungsmaterials sollen in einem Protokoll festgehalten werden.
  • Es wird nur das Bildmaterial ohne Ton aufgezeichnet.
  • Die digitalen Aufzeichnungen werden nicht öffentlich zugänglich gehalten.

3. Wartung

  • Eine regelmäßige Wartung und Kontrolle der Videoüberwachung und digitalen Aufzeichnung ist für einen lücken- und reibungslosen Betrieb unabdingbar.
    Dies erfolgt in regelmäßigen Abständen durch den Vorstand und/oder vom Vorstand benannter entsprechend technisch versierter Mitglieder.
  • Technische Probleme sind zeitnah zu beheben.
    Sollte die Behebung einer Fehlfunktion der Videoüberwachung und/oder digitalen Aufzeichnung nicht möglich sein, darf eine vereinsexterne Fachkraft zur Behebung des Problems hinzugezogen werden.
  • Mindestens zwei Personen (davon ein Mitglied des Vorstands) sollen bei der technischen Kontrolle – Kontrolle der Kamera-Livebilder und Qualität der digitalen Aufzeichnung – zugegen sein.
  • Über Unregelmäßigkeiten bei der Videoüberwachung ist der Vereinsvorstand zu informieren.

4. Live-Stream

  • Wird durch die integrierte Bewegungserkennung, insbesondere zu ungewöhnlichen Zeiten ein „Alarm“ ausgelöst, können die Vorstandsmitglieder und/oder vom Vorstand benannte Mitglieder Einblick in den Live-Stream nehmen und ggf. weitere Maßnahmen – wie z.B. die Verständigung auf dem Vereinsgelände befindlicher Mitglieder, Anruf bei der Polizei usw. – ergreifen.
  • Zur Einsichtnahme in den Live-Stream werden dem Vorstand und vom Vorstand benannte Mitglieder die technischen Zugangsberechtigungen erteilt.

5. Archivierung

  • Die Speicherung aufgezeichneter Videodaten erfolgt längstens für 72 Stunden. Danach wird das Datenmaterial automatisch gelöscht.

6. Gesetzliches

  • Die Videoüberwachung wird außen am Vereinsgelände kenntlich gemacht.
  • Nach dem Datenschutzgesetz/Persönlichkeitsrecht werden die aufgestellten Kameras nur das Vereinsgelände aufnehmen. Öffentliche Bereiche werden nicht aufgenommen.
  • Die digitale Aufzeichnung der Videoüberwachung wird auf Anfrage der Polizei als Kopie in begründeten Fällen ausgehändigt.

7. Kundmachung

Alle Vereinsmitglieder müssen über das Konzept der Videoüberwachung und digitalen Aufzeichnung in Kenntnis gesetzt werden.

Die Videoüberwachung wurde in der Jahreshauptversammlung am 12.04.2024 beschlossen und ist am 13.04.2024 in Kraft getreten.

Die Abteilungsleitung